Zusammenfassung
Diese Zertifikationskriterien sollen den hämostaseologisch qualifizierten Arzt definieren.
Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus einer entsprechenden Formulierung des Transfusionsgesetzes
(TFG §§14 und 15), deren Definition bislang aussteht. Infolgedessen wurde der Ärztliche
Beirat der Deutschen Hämophilie-Gesellschaft (DHG e.V.) seitens der DHG aufgefordert,
eine entsprechende Definition des hämostaseologisch qualifizierten Arztes zu formulieren.
Darüber hinaus spiegelt sie die Überzeugung des Ärztlichen Beirats der DHG e.V. bezüglich
der künftigen Bezeichnung »Hämostaseologie« bei Reform der Weiterbildungsordnung wider.